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Es weht ein kühler Wind…

03.02.2013 | Mein Haus

Ist es warm, denkt man kaum an sie – höchstens man lüftet oder wenn die Sonne freundlich herein lacht. Erst wenn es kühl wird, werden die damit verbundenen möglichen Probleme deutlich bewusst. Die Rede ist von Fenstern. In der kalten Jahreszeit treiben sie so manchen Mieter in die Verzweiflung. Es zieht, Schimmel entsteht, die Fenster rinnen ab oder beschlagen.

Doch was kann ein Mieter in solch einem Fall tun? Bestehen rechtliche Möglichkeiten? Die Antwortet lautet: Ja. Es kann und darf eine Mietminderung vorgenommen werden. So einfach dies klingt, ist es allerdings nicht. Selbst auf seriösen Websites weichen die Angaben bezüglich der Höhe der Mietminderung leicht ab. So bleibt dem Mieter oft nur der Weg zum Gericht, um zu seinem Recht zu kommen und für undichte Fenster keinen zu hohen Preis zu bezahlen.

Im ersten Schritt muss zwischen den verschiedenen Mängeln unterschieden werden: Zugluft, Feuchtigkeit, “blinde” Fenster. Sind die Fenster dermaßen undicht, dass es zu starker Zugluft kommt und dadurch die Heizkosten steigen, ist eine Mietminderung von 5 % pro Fenster bis zu 20 %, wenn alle Fenster betroffen sind, möglich. Doch Achtung: Bei alten Gebäuden wird ein leichter Luftzug toleriert. Somit ist eine Mietminderung in diesem Fall nicht zulässig. Treten Feuchtigkeitsschäden, d.h. Schimmel, aufgrund undichter Fenster auf, kann eine Minderung zwischen 20 – 50 % vorgenommen werden. Bei beschlagenen Isolierglasscheiben ist eine Mietminderung um 5 – 10 % angemessen.

Lässt der Vermieter neue Fenster einbauen, so muss er die Mieter informieren, dass mit den neuen, dichteren Fenstern ein anderes Lüftungsverhalten angeeignet werden muss. Unterlässt er dies und es entsteht Schimmel, haftet der Vermieter für diese Schäden und eine Mietminderung ist abermals gerechtfertigt. Eine Erhöhung der Miete darf der Vermieter nach einem Fenstertausch jedoch nur unter Einhaltung strikter Kriterien vornehmen. Der Vermieter darf also die Fenster Preise nicht ohne weiteres vom Mieter abzahlen lassen. Als Mieter soll eine derartige Mieterhöhung demnach nicht unkontrolliert angenommen, sondern gut hinterfragt werden.

Bildnachweis: © synto – Fotolia.com

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